Monatliche Hilfsmittel zur Pflege

Pflegebedürftige Menschen können von Apotheken mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (Produktgruppe 54) im Wert von maximal 40 Euro pro Monat zulasten der Pflegekasse versorgt werden. Wir informieren Sie, welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen und wie der Prozess bei uns in der Apotheke abläuft:

 

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erleichtern den pflegenden Angehörigen zu Hause die Pflege oder dem Pflegebedürftigen den Alltag. Grundlage des Vertrags über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln regelt das  Sozialgesetzbuch. Darin sind die infrage kommenden Pflegehilfsmittel bezüglich ihrer Qualität und ihres maximalen Abrechnungspreises beschrieben.

 

Folgende Vorraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:

 

Der Versicherte muss pflegebedürftig sein und ambulant privat (zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen) gepflegt werden. Patienten in einer Pflegeeinrichtung oder im Krankenhaus haben also keinen Anspruch auf die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.

 

Vor einer Belieferung müssen wir die Versorgung schriftlich bei Ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Dazu füllen wir mit Ihnen zusammen ein Antragsformular aus, dass Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigen müssen. Anschließend lassen wir uns die Versorgung elektronisch genehmigen. Dies kann mehrere Tage dauern. Sie bekommen aufjedenfall schriftlich Bescheid, ob Ihr Antrag angenommen wurde oder die Krankenkasse eine Versorgung aus verschiedensten Gründen ablehnt.

Bei dem Antrag unterscheidet man in zwei Produktgruppen (PG), die einzeln oder zusammen beantragt werden können:

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (PG 54)

  • Saugende Bettschutzeinlagen zum
    Einmalgebrauch, 50 Stück
  • Fingerlinge, 100 Stück Schutzbezüge für einzelne Finger, Material Latex, Einmalanwendung
  • Einmalhandschuhe, 100 Stück, Material Latex oder Kunststoff, unsteril, puderfrei
  • Mundschutz, 50 Stück Abdeckung von Mund und Nase
  • Schutzschürzen zum Einmalgebrauch, 100 Stück
  • Wiederverwendbare Schutzschürzen
  • Händedesinfektionsmittel, 500 ml
  • Flächendesinfektionsmittel, 500 ml

Zum Gebrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (PG 51)

  • Wiederverwendbare saugende
    Bettschutzeinlagen
 
 
 
 
 
 
 
 

Die Versorgung mit Bettschutzeinlagen der Produktgruppe 51 ist nicht auf 40 Euro im Monat begrenzt, sondern auf zwei Stück pro Kalenderjahr. Es ist die gesetzliche Zuzahlung zu entrichten (10%). Bei den monatlich abzuholenden Pflegehilfsmitteln (PG 54) fällt keine Zuzahlung an.

Um die monatlich benötigten Pflegehilfsmittel abzuholen, können Sie einmal im Monat bei uns vorbei kommen, anrufen oder schriftlich Bescheid geben, welche Artikel Sie für den bestehenden Monat benötigen. Wir richten Ihnen die Pflegehilfsmittel anschließend und stellen Sie zur Abholung bereit oder liefern diese an Ihre Lieferadresse. Schnell und komplikationslos!

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